Vorsorgevollmacht

 

Information zur Vorsorgevollmacht

Schicksal? - Auch Sie kann es treffen!

  • Durch einen Verkehrsunfall können Sie schwerverletzt im Koma liegen
  • Ein Schlaganfall kann Sie halbseitig lähmen und Ihre Gehirnfunktionen beeinträchtigen
  • Schizophrenie - eine psychische Krankheit verändert Ihr Leben
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch beeinflussen Ihre Persönlichkeit negativ
  • Altersverwirrtheit führt bis zur völligen Hilflosigkeit

Wer regelt dann Ihre Angelegenheiten?

Wenn volljährige Menschen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, weil sie psychisch krank, geistig behindert, altersverwirrt oder körperlich schwer behindert sind, kann für sie eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden.
Betreuung bedeutet eine rechtliche Vertretung in den vom Gericht angeordneten Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung, Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Unterbringung in Altenheimen, Rentenangelegenheiten, usw.

 

Die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht kann jedoch ersetzt werden und ist nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten, die ein Betreuer zu regeln hätte, ebenso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Durch eine Vollmacht kann rechtzeitig Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass Sie durch Krankheit, Unfall oder im Alter hilflos werden und zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind - nahe Angehörige sind nicht automa-

tisch berechtigt Sie gesetzlich zu vertreten!

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie folgendes beachten:

  • Eine Vollmachtserteilung erfordert ein absolutes Vertrauensverhältnis zu der Person, die Sie bevollmächtigen wollen.
  • Bei Abgabe der Vollmacht müssen Sie geschäftsfähig sein.
  • Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder allein.
  • Mit dem Bevollmächtigten sollte auch abgesprochen werden, ob dieser überhaupt zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist.

  • Bewahren Sie die Vollmacht sorgfältig auf und informieren Sie den Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort, damit dieser im Bedarfsfall für Sie handeln kann. Die Vollmacht kann auch bei der Bundesnotarkammer registriert werden.

  • Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass Sie sich Ihren Bevoll-

    mächtigten selbst aussuchen können, dass Sie sich das gerichtliche Verfah-

    ren ersparen können und dass der Einblick unerwünschter und unbekannter

    Dritter in die Vermögensverhältnisse unterbleibt. Wir bitten Sie jedoch auch

    den Nachteil zu bedenken, dass mit der Vollmacht Missbrauch betrieben

    werden könnte. Dies wäre der Fall, wenn sich der Bevollmächtigte als nicht

    so gewissenhaft herausstellen würde, wie Sie es von ihm erwartet hätten.

  • Bei einer Betreuungsbehörde oder einem Notar können Sie Ihre Vollmacht

    beglaubigen lassen. Eine Beglaubigung ist für Verfügungen über Grundbe-

    sitz, Immobilien usw. erforderlich. Manche Geldinstitute verlangen ebenfalls

    eine beglaubigte Vollmacht. Alternativ wird eine Bestätigung der Geschäfts-

    fähigkeit durch einen (Fach-) Arzt empfohlen.

  • Für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet werden müsste

    können Sie auch diese Person im Rahmen der Vollmacht benennen.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden:

Landratsamt Amberg-Sulzbach

-Betreuungsamt-

Beethovenstraße 7

OG, Zimmer-Nr. 64/23 od. 64/22

Tel. 09621/39-567 oder 39-568

 

Amtsgericht Amberg

-Betreuungsgericht-

Paulanerplatz4

Tel. 09621/604-0

 

Stadt Amberg

-Betreuungsstelle-

Spitalgraben 3

Zimmer-Nummer 117

Tel. 09621/10-1339 oder 10-1392

 

Betreuungsverein

Sozialdienst Kath. Frauen

Haager Weg 15

Tel. 09621/48720

 

 

Bitte den rechten Abschnitt
ausschneiden und in der
Geldbörse aufbewahren.

Vorsorgevollmacht

Ich (Vollmachtgeber/in),

erteile hiermit Vollmacht an

ersatzweise / oder: Die Vollmachtnehmer handeln gleichberechtigt, mit jeweils alleiniger Entscheidungsbefungis
(nicht zutreffendes streichen)

 

Diese Vertrauensperson(en) wird/werden hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt habe.
 

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge / Pflegebedürftigkeit

  • Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil(-)stationären Pflege. Sofern ich eine Patientenverfügung erstellt habe, muss diese beachtet werden. 
  • Die Vollmacht umfasst auch die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einenärztlichen Eingriff, die lebensverlängernd oder lebenserhaltend wirken, auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich auf Grund des Unterbleibens oderdes Abbruchs der Maßnahme sterben sollte oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1829 Absatz 1 und 2 BGB).
  • Sie darf, solange es erforderlich ist

    • über meine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Absatz 1 BGB)

    • über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u.ä.) in einem

      Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1831 Absatz 4 BGB)

    • über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 Absatz 1 BGB)

    • über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus,

      wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1832 Absatz 4 BGB)

entscheiden.

  • Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

  • Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen.
  • Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen; ehemals: Heimvertrag) abschließen und kündigen.

Post und Fernmeldeverkehr

  • Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Dies gilt auch für die modernen elektronischen Kommunikationsformen (z. B. E-Mails, Telefonanrufe, Abhören von Anrufbeantwortern und Mailbox). Sie darf alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.

Digitale Medien

  • Sie darf unabhängig vom Zugangsmedium (z.B. PC, Tablet, Smartphone) auf meine sämtlichen Daten im World Wide Web (Internet), insbesondere Benutzerkonten, zugreifen und hat das Recht zu entscheiden, ob diese Inhalte beibehalten, geändert oder gelöscht werden sollen oder dürfen. Sie darf sämtliche hierzu erforderlichen Zugangsdaten nutzen und diese anfordern.

Behörden

  • Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten. Dies umfasst auch die datenschutzrechtliche Einwilligung.

Vermögenssorge

  • Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und

    Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und

    entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich

  • über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen

  • die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung wahrnehmen

  • Zahlungen und Wertgegenstände annehmen

  • Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere Darlehens- und sonstige Kreditverträge

    abschließen

  • mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen

  • Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf

    mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten.

Geltung über den Tod hinaus

  • Ich will, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben gilt.

Betreuungsverfügung

Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung ("rechtliche Betreuung") erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.

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