Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegenden Bauten.
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist nach Art. 72 BayBO der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Sie möchten die Aufstellung eines fliegenden Baus anzeigen? Dann befüllen Sie bitte das folgende Formular.
Sie benötigen zusätzlich folgende Unterlagen:
- Lageplan maßstäblich 1:1000
- Bei Veranstaltungen über 400 Besucher: Bestuhlungsplan M 1:100
- Original des Prüfbuches nach Aufforderung, spätestens zum Abnahmetermin
- Im Einzelfall auch nach Abstimmung weitergehende Unterlagen
Im Formular können Sie einen Termin zur Gebrauchsabnahme durch die Baukontrolleure vorschlagen. Diese werden sich anschließend bei Ihnen melden, um den Termin zu bestätigen oder einen Alternativtermin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass hierzu das Prüfbuch im Original vorliegen muss.
Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall bemessen. Grundsätzlich ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne des Kostengesetzes. Nach der Abnahme wird eine Kostenrechnung erstellt.
Weitere Informationen zur Anzeige fliegender Bauten finden Sie in den Hinweisen zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten (Art. 72 BayBO) und Bedingungen zur Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten.