Durch eine sogenannte Patientenverfügung kann im Voraus für den Fall der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf eine ärztliche Behandlung genommen werden. Man kann in einer solchen Verfügung Anweisungen an Ärzte geben, bei unumkehrbaren Sterbeprozessen keine künstlichen lebensverlängernden Maßnahmen anzuwenden, auch besteht die Möglichkeit für bestimmte schwere Erkrankungen Behandlungsmethoden zu fordern oder abzulehnen. Man kann auch grundsätzlich Organtransplantationen und Bluttransfusionen zustimmen oder sie ablehnen.
Zum Verständnis einer solchen Verfügung soll kurz auf einige juristische Grundsätze des Behandlungsrechts eingegangen werden. Nach deutschem Recht stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar und ist nur zulässig, wenn der Patient oder sein Vertreter eine wirksame Einwilligung erteilt hat. Nimmt der Arzt einen Eingriff vor, begeht er eine Körperverletzung; die Einwilligung schafft allerdings einen Rechtfertigungsgrund.
Für die notwendige Einwilligung ist beim Patienten keine Geschäftsfähigkeit, sondern eine sogenannte Einwilligungsfähigkeit erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Betroffene über Grund, Bedeutung, Tragweite, Risiken, alternative Behandlungsmöglichkeiten und Konsequenzen der ärztlichen Maßnahme in einer für ihn verständlichen Form aufgeklärt wurde, er die Aufklärung erfassen konnte und in der Lage war, seinen Willen hiernach zu bestimmen. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, so muss für ihn ein Vertreter die Zustimmung erteilen. Dies kann ein gesetzlicher Vertreter, somit ein Betreuer sein, oder ein gewillkürter Vertreter, ein Bevollmächtigter. Kann der Arzt weder die Einwilligung des Patienten noch eines Vertreters erlangen, muss er bei Maßnahmen auf den mutmaßlichen Willen des Kranken vertrauen und unter Umständen dessen mutmaßliche Zustimmung unterstellen.
Hier greift nun die Patientenverfügung, aus der ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen entnommen werden kann. Seit 01.09.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im BGB in den §§ 1901a und 1901b geregelt. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Einwilligung oder Ablehnung von bestimmten Heilbehandlungsmaßnahmen und ärztlichen Eingriffen. Zu beachten ist hierbei, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung einwilligungsfähig sein muss. Eine Aufklärung durch einen Arzt ist hierbei nicht gefordert, aber dennoch dringend anzuraten.