Patientenverfügung

 

Information zur Patientenverfügung

Durch eine sogenannte Patientenverfügung kann im Voraus für den Fall der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf eine ärztliche Behandlung genommen werden. Man kann in einer solchen Verfügung Anweisungen an Ärzte geben, bei unumkehrbaren Sterbeprozessen keine künstlichen lebensverlängernden Maßnahmen anzuwenden, auch besteht die Möglichkeit für bestimmte schwere Erkrankungen Behandlungsmethoden zu fordern oder abzulehnen. Man kann auch grundsätzlich Organtransplantationen und Bluttransfusionen zustimmen oder sie ablehnen.

 

Zum Verständnis einer solchen Verfügung soll kurz auf einige juristische Grundsätze des Behandlungsrechts eingegangen werden. Nach deutschem Recht stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar und ist nur zulässig, wenn der Patient oder sein Vertreter eine wirksame Einwilligung erteilt hat. Nimmt der Arzt einen Eingriff vor, begeht er eine Körperverletzung; die Einwilligung schafft allerdings einen Rechtfertigungsgrund.

 

Für die notwendige Einwilligung ist beim Patienten keine Geschäftsfähigkeit, sondern eine sogenannte Einwilligungsfähigkeit erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Betroffene über Grund, Bedeutung, Tragweite, Risiken, alternative Behandlungsmöglichkeiten und Konsequenzen der ärztlichen Maßnahme in einer für ihn verständlichen Form aufgeklärt wurde, er die Aufklärung erfassen konnte und in der Lage war, seinen Willen hiernach zu bestimmen. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, so muss für ihn ein Vertreter die Zustimmung erteilen. Dies kann ein gesetzlicher Vertreter, somit ein Betreuer sein, oder ein gewillkürter Vertreter, ein Bevollmächtigter. Kann der Arzt weder die Einwilligung des Patienten noch eines Vertreters erlangen, muss er bei Maßnahmen auf den mutmaßlichen Willen des Kranken vertrauen und unter Umständen dessen mutmaßliche Zustimmung unterstellen.

 

Hier greift nun die Patientenverfügung, aus der ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen entnommen werden kann. Seit 01.09.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im BGB in den §§ 1901a und 1901b geregelt. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Einwilligung oder Ablehnung von bestimmten Heilbehandlungsmaßnahmen und ärztlichen Eingriffen. Zu beachten ist hierbei, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung einwilligungsfähig sein muss. Eine Aufklärung durch einen Arzt ist hierbei nicht gefordert, aber dennoch dringend anzuraten.

Zum Inhalt der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung gilt nunmehr unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.  Es gibt also keine sogenannte Reichweitenbeschränkung. In der Patientenverfügung müssen bestimmte Behandlungsverbote oder -gebote ausgesprochen werden. Um der Verfügung später Geltung zu verschaffen, sollte diese mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.

 

Wenn sich der Vertreter des Patienten und der Arzt nicht darüber einigen können, ob die Patientenverfügung bei einer bestimmten Krankheitssituation anzuwenden ist, muss eine Entscheidung durch das Betreuungsgericht herbeigeführt werden. Hierbei wird die Einwilligung oder Nichteinwilligung des Betreuers und nicht die ärztliche Maßnahme genehmigt. Der Arzt könnte nur durch ein Zivil- oder Strafgericht gezwungen werden, die Patientenverfügung zu befolgen.

Patientenverfügung

Ich

wohnhaft in

verfüge schon jetzt für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen kann, bezüglich meiner medizinischen Versorgung und Behandlung folgendes:

Ich möchte in Würde sterben und bitte meine Ärzte, Angehörige und Pfleger mir dabei beizustehen.

1. Wenn,

  • ich mich nach ärztlicher Prognose aller Wahrscheinlichkeit nach im unabwendbaren, unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
  • ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn mein Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
  • zwei Fachärzte unabhängig voneinander bestätigt haben, dass infolge einer Gehirnschädigung (bspw. Schädelhirntrauma, irreversible Bewusstlosigkeit, Wachkoma) meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn mein Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Mir ist bewusst, dass die Möglichkeit dass ich aus diesem Erwachen werde, nie ganz auszuschließen ist.
  • ich infolge einer Demenzerkrankung bzw. eines sehr weit fortgeschrittenen Abbaus meiner geistigen Funktionen nicht mehr selbst oder aber mit Hilfe Dritter in der Lage bin, Nahrung oder Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen,

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

 

Hinweis:   
Bei den genannten Situationsbeschreibungen handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Weitere sind denkbar, insbesondere wenn bereits eine Erkrankung vorliegt. In Ihrer Patientenverfügung müssen Sie die Situationen aufnehmen, für die Ihre Verfügung gelten soll.

2. Ich bestimme für den Fall, dass ich mich in einer der von mir beschriebenen Lebens- und Behandlungssituationen befinde, dass

Hinweis:    

Es handelt sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Sie können weitere ärztliche Maßnahmen in Ihre Verfügung einbeziehen, wie z. B. Dialyse, Bluttransfusion oder Organtransplantation. Sie sollten genau prüfen, auf welche ärztlichen Maßnahmen Sie persönlich in bestimmten Lebenssituationen verzichten möchten.

 

Bevollmächtigte(r):

Mein Hausarzt oder Arzt/Ärztin des Vertrauens

hat mich am

über die Bedeutung und Folgen meiner Entscheidung in der von mir beschriebenen Lebens- und Behandlungssituation, auf die benannten o. g. ärztlichen Maßnahmen zu verzichten, aufgeklärt.

Mein Arzt ist berechtigt, folgenden Personen Auskunft über meinen gesundheitlichen Zustand zu geben und ist insoweit von der Schweigepflicht entbunden.

Hinweis:    
Ein ärztliches Beratungsgespräch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, insbesondere um die Bedeutung und Tragweite der Verfügung besser zu erfassen.

Bei der Festlegung meiner Patientenverfügung habe ich mich beraten lassen von:

Hinweis:    
Ein ärztliches Beratungsgespräch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, insbesondere um die Bedeutung und Tragweite der Verfügung besser zu erfassen.


Eine regelmäßige Aktualisierung ist gesetzlich nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, diese Verfügung regelmäßig (z.B. alle ein bis zwei Jahre) durch Unterschrift zu bestätigen. Eine erneute Unterschrift bzw. eine Überarbeitung ist sinnvoll, wenn eine Änderung der persönlichen Lebensumstände eintritt. Eine ärztliche Beratung ist dringend zu empfehlen, auch wenn sie keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit ist.

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