Antrag - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sprengstofferlaubnisse

  

+49 (0)9621 10-0

Telefon Silhouette

Mo bis Fr: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Di und Mi: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Do: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Uhr Silhouette

ordnungsamt@amberg.de

E-Mail Silhouette

Einwilligungserklärung

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat die Stadt Amberg alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen.

In dem Fall eines gebührenpflichtigen Vorgangs übermitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider.

Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung der Stadt Amberg vollständig durch und bestätigen anschließend Ihr Einverständnis.

Ohne diese Zustimmung ist ein Aufruf des Formulars nicht möglich.
 


Wohnungen des Antragstellers in den letzten 5 Jahren

Weitere Wohnung


Weitere personenbezogene Daten

Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Für diese Überprüfung sind nachfolgend genannte personenbezogene Daten zu erheben: 

 

Liegt folgendes vor?
(Die Angaben werden durch Anfrage bei den zuständigen Stellen überprüft)


Angaben zum Lehrgang
Dem Antrag ist ein ärztliches Attest über die körperliche Eignung im Sinne des Sprengstoffgesetztes beizulegen.

Zur körperlichen Eignung gehören z. B.   
  • ausreichende Seh- und Hörfähigkeit
  • volle Gebrauchsfähigkeit der Hände
  • ausreichende Beweglichkeit im Gelände
  • das Fehlen von schweren Sprachfehlern
  • ausreichendes Reaktionsvermögen   

Die v. g. personenbezogenen Daten werden zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG benötigt. In diesem Zusammenhang wird u. a. Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und dem Verfassungsschutz eingeholt. Die örtliche zuständige Polizeidienststelle wird darüber gehört, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig ist oder ob andere Umstände vorliegen, die Ihre Zuverlässigkeit nach dem SprengG in Frage stellen könnten.