Antrag auf Straßenaufgrabung / Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO

Tiefbauamt, Steinhofgasse 2, 92224 Amberg

Email: tiefbauamt@amberg.de;  Fax: 09621-10 1451

Straßenverkehrsamt, Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg
Email: verkehrsbehoerde@amberg.de; Fax: 09621-10 1837

Einwilligungserklärung

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat die Stadt Amberg alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen.

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Ohne diese Zustimmung ist ein Aufruf des Formulars nicht möglich.
 

Antragsart


Anlagen (zwingend):
Dieser Antrag ist spätestens fünf Werktage vor Baubeginn einzureichen. 

Bauträger / Antragsteller

Ausführende Firma

Ort der Aufgrabung/Verkehrssicherung

Dauer der Aufgrabung/Verkehrssicherung

Grund der Sperrung / Aufgrabung

Art der Sperrung
Bereich
Die Absicherung der Baustelle erfolgt nach

Beschreibung der Arbeiten

Wichtige Informationen

Technische Anforderungen. Die Baugrube ist entsprechend den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ (ZTV A-StB 12) und nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auszuführen (gültige Fassung). Das Merkblatt der Stadt Amberg „Durchführung von Aufgrabungen und das Verlegen von Leitungen im öffentlichen Verkehrsraum“ ist zu beachten. Das Ende der Arbeiten ist dem Tiefbauamt mitzuteilen. Ohne Genehmigung begonnene Arbeiten werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Die geleisteten Angaben werden für die Bearbeitung/Überwachung der Aufgrabung/Sondernutzung benötigt und elektronisch gespeichert.
Die Asphaltdeckschicht ist spätestens 3 Wochen nach Fertigstellung der Leitungsarbeiten aufzubringen, ansonsten werden diese Arbeiten auf Kosten des Bauträgers vom Betriebshof der Stadt Amberg durchgeführt (sofern nicht anders vereinbart ist).
 

Der Bauträger hat dafür zu sorgen, dass Aufbrüche zwischen Oktober und April „winterdienstsicher“ verschlossen sind, d. h. es dürfen keine Absätze vorhanden sein, die zu einer Erschwernis beim Winterdienst  - insbesondere eine Beschädigung der Schneeräumfahrzeuge  - führen würden.

Die o. g. Arbeiten hat der Bauträger nach Weisung des Tiefbauamtes durch den ausführenden Bauunternehmer herstellen zu lassen. Für die infolge der Arbeiten an der Straße, an Ver- und Entsorgungsleitungen entstehenden Schäden haftet der Bauträger gegenüber der Stadt unbeschadet seiner Ersatzansprüche an den ausführenden Unternehmer.

Verjährungsfrist für die Gewährleistung des Aufbruchs nach Abnahme: 5 Jahre