Antrag auf Straßenaufgrabung / Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO
Tiefbauamt, Steinhofgasse 2, 92224 Amberg
Email: tiefbauamt@amberg.de; Fax: 09621-10 1451
Straßenverkehrsamt, Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg Email: verkehrsbehoerde@amberg.de; Fax: 09621-10 1837
Einwilligungserklärung
Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat die Stadt Amberg alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.
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Technische Anforderungen. Die Baugrube ist entsprechend den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ (ZTV A-StB 12) und nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auszuführen (gültige Fassung). Das Merkblatt der Stadt Amberg „Durchführung von Aufgrabungen und das Verlegen von Leitungen im öffentlichen Verkehrsraum“ ist zu beachten. Das Ende der Arbeiten ist dem Tiefbauamt mitzuteilen. Ohne Genehmigung begonnene Arbeiten werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Die geleisteten Angaben werden für die Bearbeitung/Überwachung der Aufgrabung/Sondernutzung benötigt und elektronisch gespeichert. Die Asphaltdeckschicht ist spätestens 3 Wochen nach Fertigstellung der Leitungsarbeiten aufzubringen, ansonsten werden diese Arbeiten auf Kosten des Bauträgers vom Betriebshof der Stadt Amberg durchgeführt (sofern nicht anders vereinbart ist).
Der Bauträger hat dafür zu sorgen, dass Aufbrüche zwischen Oktober und April „winterdienstsicher“ verschlossen sind, d. h. es dürfen keine Absätze vorhanden sein, die zu einer Erschwernis beim Winterdienst - insbesondere eine Beschädigung der Schneeräumfahrzeuge - führen würden.
Die o. g. Arbeiten hat der Bauträger nach Weisung des Tiefbauamtes durch den ausführenden Bauunternehmer herstellen zu lassen. Für die infolge der Arbeiten an der Straße, an Ver- und Entsorgungsleitungen entstehenden Schäden haftet der Bauträger gegenüber der Stadt unbeschadet seiner Ersatzansprüche an den ausführenden Unternehmer.
Verjährungsfrist für die Gewährleistung des Aufbruchs nach Abnahme: 5 Jahre
vorschau: Das ausgefüllte PDF wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Prüfen Sie Ihre Eingaben anhand des Ergebnis-PDF.
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